Klare Rechtslage
Kein „zahlungspflichtig bestellen“ Button – die Rechtsprechung ist eindeutig.
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Nach dem BGH-Urteil vom 09.10.2025 (I ZR 159/24) können Sie Ihre Maklerprovision zurückfordern, wenn Sie als Immobilienkäufer zwischen 2016 und heute einen Maklervertrag online abgeschlossen haben, bei dem der Button nicht mit „zahlungspflichtig bestellen" nach § 312j Abs. 3 BGB beschriftet war. Der Maklervertrag ist in diesen Fällen unwirksam, sodass die gezahlte Provision nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden kann.
Erhalten Sie jetzt kostenfrei innerhalb von 30 Sekunden eine erste Einschätzung dazu, ob Sie Ihre Maklerprovision zurückverlangen können!
Hinweis: Bei erfolgsversprechendem Ausgang der Prüfung benötigen wir den Maklervertrag, die E-Mail des Maklers mit dem Exposé sowie einen Zahlungsnachweis, optimalerweise als PDF- oder Bilddatei (Screenshot, notfalls Foto). Bitte halten Sie diese Dokumente bereit. Vielen Dank.